Beim Verweis im Dienstbarkeitsvertrag auf "Baugesetz und Baureglement" sei von einem statischen Verweis auszugehen (Erw. 4.7). Die Parzellen KTN D.________ und KTN C.________ hätten sich zum Zeitpunkt des Dienstbarkeitsvertrages in der W2-Zone befunden, womit ein Grenzabstand von mindestens 5 m und ein Gebäudeabstand von mindestens 10 m erforderlich gewesen sei. Die Baute auf KTN D.________ stehe in einem Abstand von etwa 1.10 m zur Grenze. Das Bauvorhaben des Beschwerdeführers weise gegenüber KTN D.________ einen Grenzabstand von 7.50 m auf. Der Abstand betrage somit insgesamt etwa 8.60 m, womit der erforderliche Grenzabstand von 10 m deutlich unterschritten sei (Erw. 5.1). Dasselbe würde