In der Baubewilligung, welche dem Beschwerdegegner für sein Einfamilienhaus auf KTN D.________ am 30. April 1986 erteilt worden sei, habe der Gemeinderat ausgeführt, dass die erforderlichen Grenzabstände mit Ausnahme desjenigen zu KTN C.________ eingehalten seien. Gestützt auf den Dienstbarkeitsvertrag sei die Baute als bewilligungsfähig beurteilt worden. Art. 22 Abs. 3 aBauR (heute § 63 Abs. 4 PBG und Art. 31 Abs. 4 BauR) sei beim Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages keine Bedeutung zugekommen (Erw. 4.6). Beim Verweis im Dienstbarkeitsvertrag auf "Baugesetz und Baureglement" sei von einem statischen Verweis auszugehen (Erw.