Vorliegend lasse sich der Inhalt der Dienstbarkeit "aufgrund ihres eindeutigen Wortlauts und ihrer Zweckbestimmung mit hinreichender Klarheit" ermitteln (Erw. 3.4 f.). Art. 738 ZGB bestimme die Reihenfolge der für die Auslegung massgebenden Kriterien: erstens Grundbucheintrag, zweitens Erwerbsgrund, drittens Art der längeren, gutgläubigen Auslegung (Erw. 4.1). Die Vertragsparteien hätten sich beim Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages offensichtlich auf § 5 Abs. 6 aBauG und Art. 22 Abs. 1 aBauR gestützt. In der Baubewilligung, welche dem Beschwerdegegner für sein Einfamilienhaus auf KTN D.___