2.6 Der Regierungsrat führte im angefochtenen Entscheid aus, die Dienstbarkeit über die ungleiche Verteilung des Grenzabstandes habe öffentlich- recht-lichen Charakter und müsse im öffentlich-rechtlichen Baubewilligungsverfahren von Amtes wegen berücksichtigt werden (Erw. 3.3). Der Inhalt einer Dienstbarkeit sei als zivilrechtliche Vorfrage nötigenfalls durch Auslegung zu ermitteln. Vorliegend lasse sich der Inhalt der Dienstbarkeit "aufgrund ihres eindeutigen Wortlauts und ihrer Zweckbestimmung mit hinreichender Klarheit" ermitteln (Erw.