2.5.2 Mit Verwaltungsbeschwerde vom 24. Mai 2015 rügten die Beschwerdeführer (Beschwerdegegner im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren), ein Gebäudeabstand von 10 m sei aus den bewilligten Projektplänen nicht ersichtlich (Ziff. 4). Gegenüber ihrem Grundstück KTN D.________ sei ein Näherbaurecht auf einer Länge von 22 m gültig und im Grundbuch eingetragen (Ziff. 5). Im Bereich der Baurechtslinie werde gegenüber der fiktiven Grenze statt 6 m nur der kleine Grenzabstand von 4 m eingehalten (Ziff. 6 f.).