2.5.1 Der Gemeinderat erachtete mit der Baubewilligung vom 11. Mai 2015 gegenüber KTN D.________ sowohl den grossen Grenzabstand von 6 m wie auch den kleinen Grenzabstand von 4 m und ebenso "das Näherbaurecht zugunsten KTN D.________" sowie den Gebäudeabstand mit einem Abstand von 10 m als eingehalten (Erw. 1.1).