22 Abs. 2 aBauR). Gegenüber Gebäuden, die mit geringerem Grenzabstand vor Inkrafttreten des aBauR erstellt wurden, galt der 5 Gebäudeabstand als eingehalten, wenn der eigene reglementarische Grenzabstand gewährleistet war (Art. 22 Abs. 3 aBauR).