2.3.2 Art. 20 Abs. 2 lit. a des alten kommunalen Baureglements (aBauR) vom 2. Dezember 1979 legte für die Zonen W2 bis W4 und die Wohn- und Gewerbezone einen Grenzabstand von 60 % der Gebäudehöhe, mindestens aber 5 m fest. Art. 22 Abs. 1 aBauR definierte den Gebäudeabstand analog dem aBauG (wie auch dem PBG) als Summe zweier benachbarter Grenzabstände. Unter Errichtung eines Dienstbarkeitsvertrages konnte der Grenzabstand ungleich über die Grenze verteilt werden; diese Dienstbarkeit war im Grundbuch einzutragen (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 aBauR). Bei Bauten auf dem gleichen Grundstück war der Gebäudeabstand einzuhalten, wie wenn eine Grenze dazwischen läge (Art. 22 Abs. 2 aBauR).