Bei Einhaltung des Gebäudeabstandes konnten die Grenzabstände durch einen Dienstbarkeitsvertrag unter den Grundeigentümern ungleich verteilt werden. Die Dienstbarkeit war im Grundbuch einzutragen und konnte nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde gelöscht werden (§ 5 Abs. 6 aBauG).