der Abstand zwischen zwei Gebäuden auf dem gleichen Grundstück wurde gemessen, wie wenn eine Grenze dazwischen läge. Stand bei Inkrafttreten des aBauG auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude in einem geringeren Abstand von der gemeinsamen Grenze, als das aBauG vorschrieb, so war der Abstand unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse und unter Vorbehalt von § 27 aBauG von der Bewilligungsbehörde festzusetzen (§ 5 Abs. 5 aBauG). Bei Einhaltung des Gebäudeabstandes konnten die Grenzabstände durch einen Dienstbarkeitsvertrag unter den Grundeigentümern ungleich verteilt werden.