2.3.1 Gemäss § 5 Abs. 1 des alten kantonalen Baugesetzes (aBauG) vom 30. April 1970 betrug der Grenzabstand bei Hochbauten bis und mit 15 m Höhe 50 % der Bauhöhe, mindestens aber 2.50 m. Der Gebäudeabstand entsprach der Summe der Grenzabstände gemäss § 5 Abs. 1 aBauG; der Abstand zwischen zwei Gebäuden auf dem gleichen Grundstück wurde gemessen, wie wenn eine Grenze dazwischen läge.