Für Bauten bis und mit 20 m Gebäudehöhe beträgt der Grenzabstand 50 % der Gebäudehöhe, mindestens aber 3 m (§ 60 Abs. 1 PBG; Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BauR). In der Wohnzone W3 gilt ein kleiner und grosser Grenzabstand von 60 % der Gebäudehöhe, jedoch mindestens 4 m bzw. mindestens 6 m (Art. 48 Abs. 1 BauR). Als Gebäudehöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut, bei Flachdächern bis zur Oberkante des Dachabschlusses (§ 60 Abs. 2 PBG; Art. 27 Abs. 1 Satz 1 BauR).