2.2 Der Grenzabstand ist die kürzeste Verbindung zwischen Grenze und Fassade. Er wird senkrecht auf die Fassade und über die Ecken mit dem kleineren Radius gemessen (§ 59 Abs. 1 PBG). Die (inhaltlich) gleichen Regeln kennen Art. 25 Abs. 1 und 3 des kommunalen Baureglements (BauR) vom 13. Mai 1990.