1.2 Anlässlich der öffentlichen Verhandlung ersuchte der vorsitzende Richter den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach dessen Parteivortrag (Replik), allfällige Repliknotizen zu Handen des Gerichts einzureichen. Diesem Ansinnen leistete der Rechtsvertreter Folge, wobei er dem Rechtsvertreter der an der öffentlichen Verhandlung nicht anwesenden Beschwerdegegner ebenfalls ein Exemplar der Repliknotizen überreichte. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wies gleichzeitig darauf hin, dass er mit dem mündlichen Vortrag von der schriftlichen Version abgewichen sei.