A. A.________ ist Alleineigentümer des in der Wohnzone für drei Geschosse (W3) gelegenen, unüberbauten Grundstückes KTN C.________ J.________ im Halte von 598 m2; K.________ ist Alleineigentümer des westlich angrenzenden, überbauten Grundstückes KTN D.________ im Halte von 652 m2. Die beiden Grundstücke befinden sich heute in der Wohnzone W3, vormals in der Wohnzone W2.