{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-99_2017-03-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "cecc4b2d3cd5afc7b7b1937cf4527e34"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-99_2017-03-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_99_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2abe23923788d0672b03596612190091148a76053d088c70adc40c6d57a1f6b444a2f9c5def8b1b4d5d98bc7a129dac71d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2abe23923788d0672b03596612190091148a76053d088c70adc40c6d57a1f6b444a2f9c5def8b1b4d5d98bc7a129dac71d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_99", "Checksum": "813965dfe1f80d2ef5b576637bf7aacb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 20.03.2017 III 2016 99\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung; Grenzabstandsverlegung) | Planungs- und Baurecht\n\n 18\nIm konkreten Fall war im (unter dem vor dem aBauG geschlossenen) Dienstbarkeitsvertrag (vom 16.4.1969) keine Ungleichverteilung des Grenzabstandes im\nSinne von § 62 PBG (bzw. des anwendbaren kommunalen Baureglements) vereinbart worden. Enthält aber der betreffende Dienstbarkeitsvertrag − so das Verwaltungsgericht − keine Verpflichtung, welche dem Nachbarn die Einhaltung eines grösseren Grenzabstandes auferlegt, kann sich derjenige Nachbar, der den\nGrenzabstand unterschreiten will, auch nicht auf eine Unterschreitung des\nGrenzabstandes im Sinne von § 62 PBG berufen. Das mit dem betreffenden\nDienstbarkeitsvertrag privatrechtlich eingeräumte gegenseitige Näherbaurecht\nvermag die öffentlichrechtlichen Grenz- und Gebäudeabstandsvorschriften nicht\naus den Angeln zu heben (mit Hinweis auf BGE 89 I 513ff. betr. Kanton Schwyz\n[S. 525], wonach u.a. die beteiligten Nachbarn die öffentlichrechtlichen Abstandsvorschriften nicht durch private Vereinbarung ausser Kraft setzen können).\nWenn vorliegend die Parteien die Ungleichverteilung des Grenzabstandes unter\nWahrung des gesetzlich vorgegebenen Gebäudeabstandes vereinbart haben,\nhaben sie mithin implizit im Sinne und Geiste dieser Rechtsprechung gehandelt.\n\nAnzufügen ist, dass die baugesetzliche Bestimmung, wonach zwischen zwei Gebäuden auf dem gleichen Grundstück der Abstand gemessen wird, wie wenn eine Grenze dazwischen läge (§ 62 Abs. 2 PBG), im konkreten Fall zum gleichen\nErgebnis führen würde, auch wenn die Parzelle KTN C.________ nicht geteilt\nworden wäre. Bei einem Gebäudeabstand von etwa 8.60 m bei gesetzlich geforderten 10 m (vgl. vorstehend Erw. 2.5.2 und 2.6) wäre der gesetzliche Gebäudeabstand auch bei ungeteilter Parzelle nicht gewahrt.\n\n4.6 Aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, dass die\nDienstbarkeitsvereinbarung auch in Würdigung des Gesamtkontextes, in den sie\neinzuordnen ist, sowie nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht anders\nzu verstehen sein konnte und kann, als es mit ihrem Wortlaut bereits hinreichend\nklar zum Ausdruck gebracht wird. Insbesondere liesse sich eine vom Wortlaut\nabweichende Auslegung auch nicht mit den gesetzlichen Vorgaben und der\nRechtsprechung vereinbaren. Der Dienstbarkeitsvertrag weist keine Lücke auf\nund ist entsprechend auch nicht ergänzungsbedürftig (wozu die\nVerwaltungsbehörden und das Verwaltungsgericht, wie erwähnt, auch nicht\nbefugt wären).\n\n4.7 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen.\nEine Prüfung der weiteren von den Beschwerdegegnern im regierungsrätlichen\nVerfahren vorgebrachten und von den Parteien auch vor dem Verwaltungsgericht\nthematisierten Rügen (Verkehrssicherheit, Parkplätze etc.; vgl. Vernehmlassung\n\n19\nder Beschwerdegegner S. 10 ff. Rz. 41 ff.; Protokoll der mündlichen Verhandlung\nS. 9 ff.; Duplik S. 9) ist bei diesem Ergebnis nicht mehr vorzunehmen.\n\n5.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr inkl. öffentliche Verhandlung, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 3'000.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen\n(§ 72 Abs. 2 VRP).\n\n5.2 Ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer\nden beanwalteten Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung zu entrichten.\nDiese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte\n(GebT; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von\nFr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt,\nunter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 3'000.-- (inkl.\nBarauslagen und MwSt) festgesetzt.\n\n20\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr inkl. öffentliche Verhandlung, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 18. Mai 2016 einen Kostenvorschuss\nvon Fr. 2'500.-- bezahlt. Die Restanz von Fr. 500.-- ist vom Beschwerdeführer innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides auf das Postkonto\n60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat den beanwalteten Beschwerdegegnern eine\nParteientschädigung (inkl. Barauslagen und MwSt) von insgesamt\nFr. 3'000.-- zu bezahlen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde*\nin öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht\nzulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre\nVerfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von\nverfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n5. Zustellung an:\n- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)\n- den Rechtsvertreter der Beschwerdegegner (2/R)\n- den Gemeinderat J.________ (R)\n- den Regierungsrat\n- das Sicherheitsdepartement\n- und das kantonale Amt für Raumentwicklung.\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Präsident:\n\nDie Gerichtsschreiberin:\n\n"}