{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-99_2017-03-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "cecc4b2d3cd5afc7b7b1937cf4527e34"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-99_2017-03-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_99_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2abe23923788d0672b03596612190091148a76053d088c70adc40c6d57a1f6b444a2f9c5def8b1b4d5d98bc7a129dac71d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2abe23923788d0672b03596612190091148a76053d088c70adc40c6d57a1f6b444a2f9c5def8b1b4d5d98bc7a129dac71d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_99", "Checksum": "813965dfe1f80d2ef5b576637bf7aacb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 20.03.2017 III 2016 99\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung; Grenzabstandsverlegung) | Planungs- und Baurecht\n\nZu beachten ist ohnehin, wie bereits der Regierungsrat zutreffend ausgeführt hat,\ndass die Auslegung der Dienstbarkeit grundsätzlich eine zivilrechtliche (Vor-)\nFrage darstellt, bei welcher sich die Verwaltungsbehörde und das\nVerwaltungsgericht in Zurückhaltung üben, was zwangsläufig bedeutet, dass der\nInhalt der Dienstbarkeit für die Verwaltungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht\nleicht feststellbar sein und sich ein unzweifelhaftes Resultat ergeben muss (vgl.\nauch Bundesgerichtsurteile 1C_474/2015 vom 17.6.2016 Erw. 4.5.2 [i.Sa. J. vs.\nVerwaltungsgericht Schwyz]; 1C_246/2015 vom 4.3.2016 Erw. 2.4; 1C_237/2010\nvom 30.8.2010 Erw. 2.4.2; VGE III 2013 204 vom 28.8.2014 [= EGV-SZ 2014\nB.8.11, nicht publ.] Erw. 2.3). Erweist sich eine Dienstbarkeit im Rahmen der\nAuslegung als lückenhaft, ist ihr Inhalt grundsätzlich weder leicht feststellbar\nnoch steht er zweifelsfrei fest. Eine (vorfrageweise) Lückenfüllung durch das\nVerwaltungsgericht wäre unzulässig. Vorliegend ergibt die Auslegung des\nDienstbarkeitsvertrages jedoch keine ergänzungsbedürftige Lückenhaftigkeit\ndesselben.\n\nNachdem die Rechtslage unverändert blieb, stellt sich auch die Frage nicht, ob\ndie Änderung einer Rechtslage grundsätzlich überhaupt Auswirkungen auf den\nInhalt einer Dienstbarkeit haben kann, soweit durch die Rechtsänderung nicht\nderen Zulässigkeit im Grundsatz in Frage gestellt wird.\n\nEin (Grundlagen-)Irrtum kann vorliegend nicht erkannt werden. Abgesehen\ndavon ist einerseits ein Irrtum über einen zukünftigen Sachverhalt nur unter\nbestimmten Voraussetzungen zu bejahen (BGE 118 II 297 Erw. 2.c). Es ist\nanzunehmen, dass angesichts des Grundsatzes \"pacta sunt servanda\" das\nVertrauen auf das Fortbestehen gleichen Rechts wie auch die Erwartung\nspäterer Rechtsänderungen kaum objektiv wesentliche Vertragsgrundlagen\nbilden können, deren (Nicht-)Verwirklichung einen (wesentlichen)\nGrundlagenirrtum zur Folge haben können. Anderseits liegt es insbesondere\nnicht in der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, hierüber zu befinden.\n\nSelbst wenn es sich um eine veränderte Rechtslage handeln würde, lägen\nanderseits konkret nicht derart veränderte Verhältnisse vor, dass (im Sinne der\n\"clausula rebus sic stantibus\") auf eine wesentliche Äquivalenzstörung (vgl. BGE\n135 III 1 Erw. 1; BGE 127 III 300 Erw. 5.a/bb) zu Lasten des Belasteten (d.h. des\nBeschwerdeführers) erkannt werden müsste. Die Summe der zu wahrenden\nGrenzabstände bleibt trotz revidiertem Baurecht unverändert (5 m + 5 m nach\naltem Recht; 4 m und 6 m nach neuem Recht). Das neue Baurecht im Verbund\nmit der Dienstbarkeit hat keine Auswirkungen auf die Überbaubarkeit des\n\n17\nGrundstücks, soweit die Dienstbarkeit die Grenzabstandsverlegung betrifft. Im\nÜbrigen wäre für eine Löschung auch die Zustimmung der Bewilligungsbehörde\nerforderlich.\n\n4.4.2 Ebensowenig kann die Argumentation verfangen, die Parteien hätten keine\nGrenzabstandsverlegung vorgesehen, wenn das aBauR keine solche Regelung\nenthalten hätte. Auch diesbezüglich hat sich mit dem geltenden Baurecht nichts\ngeändert. Das gleiche gilt für das Argument, der Inhalt der Dienstbarkeit könne\nnicht weiter gehen, als dies die Vorschriften des geltenden Baurechts zum\nGebäudeabstand vorsähen, da sowohl die Anwendung des aBauR (unter der\nAnnahme eines statischen Verweises der Dienstbarkeit) wie auch des geltenden\nBauR (unter der Annahme eines dynamischen Verweises der Dienstbarkeit) im\nkonkreten Fall, wie gesagt, zum gleichen Gebäudeabstand führen. Insbesondere\nknüpfen sowohl die altrechtlichen wie neurechtlichen kantonalen und\nkommunalen Bauvorschriften die Ungleichverteilung der Grenzabstände mittels\neiner Dienstbarkeit an die Einhaltung des Gebäudeabstandes (vgl. nachstehend\nErw. 4.5; analog auch Art. 14 Abs. 1 des bernischen Dekrets über das Normalbaureglement [NBRD; BSG 723.13] vom 10.2.1970, vgl. Zaugg/Ludwig,\nKommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3. Aufl., Band II, Bern 2010,\nArt. 70 N 18; anders § 47 des aargauischen Gesetzes über Raumentwicklung\nund Bauwesen [Baugesetz, BauG; SAR 713.100] vom 19.1.1993, wonach die\nAbstände ungleich verteilt, verkleinert oder aufgehoben werden können, soweit\ndie Gemeinden nichts anderes festlegen [Abs. 2]; zur damit verbundenen\nProblematik der Wahrung des öffentlichen Interesses an der Wohnhygiene vgl.\nHäuptli, in: Baumann et al., Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau,\nBern 2013, § 47 N 32 ff.). Dass und inwiefern vorliegend in diesem\nZusammenhang der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzt sein könnte, ist\nnicht ersichtlich.\n\n4.5 Schliesslich hat das Verwaltungsgericht bereits mit VGE 51/96 vom 22. November 1996 (Erw. 3.c) entschieden, dass eine Unterschreitung des Grenzabstandes nach (dem nach wie vor geltenden) § 62 PBG nur in Frage kommt, wenn\nbei Einhaltung des Gebäudeabstandes die Grenzabstände durch einen Dienstbarkeitsvertrag unter den Grundeigentümern ungleich verteilt werden. Eine Ungleichverteilung des Grenzabstandes ermögliche es der einen Vertragspartei,\nnäher an die Grenze zu bauen, als dies nach den geltenden Vorschriften möglich\nwäre. Für die andere Vertragspartei beinhalte dies die Pflicht, mit allfälligen eigenen Bauprojekten einen grösseren Grenzabstand einzuhalten, als dies die massgebenden Bestimmungen vorsähen, damit auch der Gebäudeabstand eingehalten werden könne.\n\n"}