{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-99_2017-03-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "cecc4b2d3cd5afc7b7b1937cf4527e34"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-99_2017-03-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_99_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2abe23923788d0672b03596612190091148a76053d088c70adc40c6d57a1f6b444a2f9c5def8b1b4d5d98bc7a129dac71d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2abe23923788d0672b03596612190091148a76053d088c70adc40c6d57a1f6b444a2f9c5def8b1b4d5d98bc7a129dac71d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_99", "Checksum": "813965dfe1f80d2ef5b576637bf7aacb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 20.03.2017 III 2016 99\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung; Grenzabstandsverlegung) | Planungs- und Baurecht\n\nDer vierte Absatz schliesslich ist nur eine Wiedergabe der entsprechenden (bau-)\ngesetzlichen Vorschrift.\n\nEs ist weiter aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen, ob der\nWortlaut im Gesamtkontext (Zweck, weitere Umstände) als nur scheinbar −\nvordergründig − klar erscheint, indessen vom Beschwerdeführer in guten Treuen\nim vom ihm geltend gemachten Sinn abweichend verstanden werden durfte.\n\n4.3.2 Im Zeitpunkt der Dienstbarkeitsbegründung galten kommunal nach dem\naBauR mit einem minimalen Grenzabstand von 5m schärfere\nGrenzabstandsbestimmungen als kantonal nach dem aBauG (2.50 m). Für den\nGebäudeabstand galt die gleiche Regelung (Summe der Grenzabstände).\n\nDer Beschwerdeführer schenkte dem Beschwerdegegner als seinem Bruder das\n(von KTN C.________ abzuparzellierende) Grundstück KTN D.________. Auch\nwenn zu jenem Zeitpunkt nur der Beschwerdegegner ein konkretes Bauprojekt\nhatte, kann kein Zweifel daran bestehen, dass auch der Beschwerdeführer, wie\ner es an der mündlichen Verhandlung ausführte, bereits beim Abschluss des\nSchenkungs- und Erbverzichtsvertrags mit Einräumung eines Näherbaurechts\nund Grenzabstandsverlegung beabsichtigte, die ihm verbleibende (Rest-)Parzelle\nKTN C.________ dereinst zu überbauen, oder dass er davon ausging, dass ein\nallfälliger Rechtsnachfolger (Nachkomme) sie dereinst zu überbauen wünscht.\nHierfür spricht auch die Tatsache, dass das zu Gunsten von KTN D.________\nund zu Lasten von KTN C.________ ebenfalls als Dienstbarkeit vereinbarte und\nim Grundbuch eingetragene Fuss- und Fahrwegrecht gemäss dem Mutationsplan\nNr. 2476 (in einer Breite von rund 3 m) unmittelbar entlang der südlichen Grenze\nvon KTN C.________ verläuft und dieses Grundstück somit minimal\nbeeinträchtigt. Der Beschwerdeführer muss mithin zwangsläufig − und trotz (mit\nBlick auf eine heutige Bebauungsabsicht) anderer Darstellung an der mündlichen\nVerhandlung − davon ausgegangen sein, dass seine Liegenschaft\nKTN C.________ trotz der Dienstbarkeiten und somit insbesondere auch unter\nBeachtung der Grenzabstandsverlegung noch angemessen überbaut werden\nkann. Aspekte praktischer und/oder tatsächlicher Natur, welche der vereinbarten\nRegelung betreffend Übernahme des der Baute auf KTN D.________ mit der\nDienstbarkeit zugestandenen fehlenden Grenzabstandes entgegenstehen\nkönnten, sind nicht ersichtlich. Es spricht auch nichts für diesbezügliche\nVorbehalte seitens der Vertragsparteien.\n15\n4.3.3 Das Rechtsgeschäft über Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf zu\nseiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 732 Abs. 2 ZGB). Die\nöffentliche Beurkundung bezweckt den Schutz der Parteien vor Übereilung und\nsoll eindeutige Rechtsgrundausweise zur Führung der öffentlichen Register\n(Grundbuch, Handelsregister) sowie Beweismittel mit erhöhter Beweiskraft i.S.v.\nZGB 9 schaffen (Kley/Seferovic, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser,\nKommentar ZGB, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 55 Schlusstitel N 2).\n\nGemäss § 4 Abs. 1 der bis Ende 2000 geltenden Verordnung über die\nBeurkundung und Beglaubigung vom 28. Juni 1979 (nGS 176) waren\nBeurkundungen und Beglaubigungen mit aller Sorgfalt vorzubereiten. Die mit der\nöffentlichen Beurkundung betraute Urkundsperson hatte insbesondere den\nWillen der Parteien zu ermitteln, sie über die Form und die rechtliche Tragweite\neines Geschäfts zu belehren, auf die Beseitigung von Widersprüchen und\nUnklarheiten zu dringen und dafür zu sorgen, dass der Wille der Parteien klar\nund vollständig zum Ausdruck kam (Abs. 2). Die (inhaltliche und weitgehend\nauch wörtliche) Umschreibung der Sorgfaltspflicht findet sich in § 4 des\ngeltenden Gesetzes über die Beurkundung und Beglaubigung (SRSZ 210.210)\nvom 24. Mai 2000.\n\nAn die notarielle Beurkundung des Dienstbarkeitsvertrages und insbesondere an\nderen Ablauf konnte sich der Beschwerdeführer an der mündlichen Verhandlung\nnicht mehr genau erinnern. Die diesbezüglichen Vorbereitungen seien durch\nseinen Bruder getroffen worden (vgl. vorstehend Erw. 2.7.3). Indes darf ohne\nweiteres davon ausgegangen werden, dass der Schenkungs- und\nErbverzichtsvertrag Punkt für Punkt und so auch die Grunddienstbarkeit\n(zumindest kurz) behandelt wurde. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, wäre\ngerade hierin ein nicht unbedeutendes Indiz dafür zu sehen, dass auch vom\nNotar das Näherbaurecht mit Grenzabstandsverlegung aufgrund des Wortlautes\nals klar und dem (jedenfalls mutmasslich) übereinstimmenden Willen der\nParteien entsprechend erachtet wurde.\n\n4.4.1 Bereits im Zeitpunkt der Dienstbarkeitserrichtung sah Art. 22 Abs. 3 aBauR\n(gestützt auf § 5 Abs. 5 aBauG i.V.m. § 27 aBauG) vor, dass gegenüber\nGebäuden, die mit geringerem Grenzabstand vor Inkrafttreten des aBauR erstellt\nworden waren, der Gebäudeabstand als eingehalten gilt, wenn der eigene\nreglementarische Grenzabstand gewährleistet war (vgl. vorstehend Erw. 2.3.1 f.).\nHieran hat sich mit Inkrafttreten des PBG sowie des BauR nichts geändert;\nvielmehr wurden diese jeweiligen Regelungen ins neue Recht überführt. Die\nRechtslage blieb in dieser Hinsicht unverändert. Damit entfällt das Fundament für\n\n16\ndie vom Beschwerdeführer geltend gemachte Lücke, die es mittels Auslegung zu\nfüllen gälte.\n\n"}