{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-99_2017-03-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "cecc4b2d3cd5afc7b7b1937cf4527e34"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-99_2017-03-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_99_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2abe23923788d0672b03596612190091148a76053d088c70adc40c6d57a1f6b444a2f9c5def8b1b4d5d98bc7a129dac71d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2abe23923788d0672b03596612190091148a76053d088c70adc40c6d57a1f6b444a2f9c5def8b1b4d5d98bc7a129dac71d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_99", "Checksum": "813965dfe1f80d2ef5b576637bf7aacb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Mai 2016 seinen Verzicht auf die Einreichung einer umfangreichen Vernehmlassung mit; ebenso verzichtet der Gemeinderat J.________ am 17. Mai 2016 auf eine Vernehmlassung. Das Sicherheitsdepartement beantragt am 27. Mai 2016 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers, soweit darauf einzutreten sei.\nDie Beschwerdegegner beantragen vernehmlassend am 12. August 2016 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des\nBeschwerdeführers.\n\nF. Am 24. Februar 2017 führte das Verwaltungsgericht die beantragte mündliche Verhandlung mit Befragung des Beschwerdeführers durch. Das ARE, die\nGemeinde J.________ sowie das Sicherheitsdepartement (Rechts- und Beschwerdedienst) hatten vorgängig mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 bzw.\n17. Januar 2017 bzw. 20. Januar 2017 ihren Verzicht auf eine Teilnahme mitge-\n\n3\nteilt. Der Beschwerdeführer hielt an den mit der Beschwerde gestellten Anträgen\nfest; ebenso liessen die Beschwerdegegner am Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers festhalten.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.1 Vorliegend ist einzig die Frage strittig, ob das vom Beschwerdeführer auf\nKTN C.________ geplante Mehrfamilienhaus den Grenzabstand wahrt oder\nnicht.\n\n1.2 Anlässlich der öffentlichen Verhandlung ersuchte der vorsitzende Richter\nden Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach dessen Parteivortrag (Replik),\nallfällige Repliknotizen zu Handen des Gerichts einzureichen. Diesem Ansinnen\nleistete der Rechtsvertreter Folge, wobei er dem Rechtsvertreter der an der\nöffentlichen Verhandlung nicht anwesenden Beschwerdegegner ebenfalls ein\nExemplar der Repliknotizen überreichte. Der Rechtsvertreter des\nBeschwerdeführers wies gleichzeitig darauf hin, dass er mit dem mündlichen\nVortrag von der schriftlichen Version abgewichen sei. Zu Handen des Protokolls\nwurde festgehalten, dass das gesprochene (und sinngemäss protokollierte) Wort\ngilt.\n\n2.1 Gemäss § 52 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ\n400.100) vom 14. Mai 1987 gelten die kantonalen Bauvorschriften als\nMindestvorschriften in allen Gemeinden. Abweichende kantonale Bestimmungen\nbleiben vorbehalten.\n\n2.2 Der Grenzabstand ist die kürzeste Verbindung zwischen Grenze und\nFassade. Er wird senkrecht auf die Fassade und über die Ecken mit dem\nkleineren Radius gemessen (§ 59 Abs. 1 PBG). Die (inhaltlich) gleichen Regeln\nkennen Art. 25 Abs. 1 und 3 des kommunalen Baureglements (BauR) vom\n13. Mai 1990.\n\nFür Bauten bis und mit 20 m Gebäudehöhe beträgt der Grenzabstand 50 % der\nGebäudehöhe, mindestens aber 3 m (§ 60 Abs. 1 PBG; Art. 26 Abs. 1 Satz 1\nBauR). In der Wohnzone W3 gilt ein kleiner und grosser Grenzabstand von 60 %\nder Gebäudehöhe, jedoch mindestens 4 m bzw. mindestens 6 m (Art. 48 Abs. 1\nBauR). Als Gebäudehöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen\nBoden in der Fassadenmitte bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut,\nbei Flachdächern bis zur Oberkante des Dachabschlusses (§ 60 Abs. 2 PBG;\nArt. 27 Abs. 1 Satz 1 BauR).\n\n4\nBei Einhaltung des Gebäudeabstandes können die Grenzabstände durch einen\nDienstbarkeitsvertrag unter den Grundeigentümern ungleich verteilt werden. Die\nDienstbarkeit ist im Grundbuch einzutragen; sie kann nur mit Zustimmung der\nBewilligungsbehörde gelöscht werden (§ 62 PBG; Art. 30 BauR).\n\nDer Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden; er\nentspricht der Summe der Grenzabstände gemäss § 59 ff. PBG (§ 63 Abs. 1\nPBG; Art. 31 Abs. 1 BauR). Der Abstand zwischen zwei Gebäuden auf dem\ngleichen Grundstück wird gemessen, wie wenn eine Grenze dazwischen läge\n(§ 63 Abs. 3 PBG; Art. 31 Abs. 2 BauR). Steht bei Inkrafttreten des PBG (d.h. am\n1.9.1988) auf dem Nachbargrundstück bereits eine Hochbaute in geringerem\nAbstand zur Grenze, als dieses Gesetz oder das Gemeinde-Baureglement\nvorschreiben, genügt anstelle des Gebäudeabstandes die Einhaltung des\nGrenzabstandes (§ 63 Abs. 4 PBG; Art. 31 Abs. 4 BauR).\n\n2.3.1 Gemäss § 5 Abs. 1 des alten kantonalen Baugesetzes (aBauG) vom\n30. April 1970 betrug der Grenzabstand bei Hochbauten bis und mit 15 m Höhe\n50 % der Bauhöhe, mindestens aber 2.50 m. Der Gebäudeabstand entsprach\nder Summe der Grenzabstände gemäss § 5 Abs. 1 aBauG; der Abstand\nzwischen zwei Gebäuden auf dem gleichen Grundstück wurde gemessen, wie\nwenn eine Grenze dazwischen läge. Stand bei Inkrafttreten des aBauG auf dem\nNachbargrundstück bereits ein Gebäude in einem geringeren Abstand von der\ngemeinsamen Grenze, als das aBauG vorschrieb, so war der Abstand unter\nBerücksichtigung der besonderen Verhältnisse und unter Vorbehalt von § 27\naBauG von der Bewilligungsbehörde festzusetzen (§ 5 Abs. 5 aBauG). Bei\nEinhaltung des Gebäudeabstandes konnten die Grenzabstände durch einen\nDienstbarkeitsvertrag unter den Grundeigentümern ungleich verteilt werden. Die\nDienstbarkeit war im Grundbuch einzutragen und konnte nur mit Zustimmung der\nBewilligungsbehörde gelöscht werden (§ 5 Abs. 6 aBauG).\n\n"}