1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 2'500.-- festgelegt und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Sie haben am 9. Mai 2016 einen Kostenvorschuss in dieser Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Die Beschwerdeführer (unter solidarischer Haftbarkeit) haben der beanwalteten Gemeinde Galgenen eine Parteientschädigung (inkl. Barauslagen und MwSt) von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.