8. Zusammenfassend hat der Gemeinderat das Bauvorhaben zu Recht nicht bewilligt bzw. hat der Regierungsrat die Verweigerung der Baubewilligung zu Recht bestätigt. Die Beschwerde erweist sich demnach im Sinne der vorstehenden Ausführungen als unbegründet und ist daher abzuweisen. 9. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'500.-- den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt (§ 72 Abs. 2 VRP).