7. Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB (Erw. 6.1 bis 7) die vom Gemeinderat erhobene Bewilligungsgebühr eingehend geprüft und von Fr. 2'944.-- auf Fr. 2'024.-- reduziert. Die regierungsrätlichen Erwägungen dazu 15 sind nachvollziehbar sowie begründet und vorliegend nicht zu beanstanden. Dementsprechend werden von den Beschwerdeführern dagegen auch keine begründeten Einwände erhoben.