6. Der massgebliche Sachverhalt ist mit den vorliegenden Akten hinreichend erstellt und mit Planunterlagen gut dokumentiert. Für die sich stellende Rechtsfrage, ob es sich bei der geplanten Baute um eine Nebenbaute handelt, sowie ob eine Ausnahmesituation vorliegt, die eine Unterschreitung des Strassenabstandes rechtfertigen würde, ist vorliegend kein Augenschein erforderlich. Bei dieser Sachlage besteht − wie erwähnt − kein Anlass, den beantragten Augenschein durchzuführen (zum Ermessen bezüglich der Durchführung eines Augenscheins vgl. VGE III 2013 146 vom 24.4.2014 Erw. 3.5 m.H.a. VGE III 2010 122 vom 21.9.2010 Erw. 2.2; VGE III 2007 111 vom 29.8.2007 Erw.