gegebenenfalls Aufgabe der Aufsichtsbehörde, den Gemeinderat zu einer rechtskonformen Gesetzesanwendung anzuhalten. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Rechtsanwendung geht hier deshalb auch bei einer allfälligen Häufung von rechtswidrigen Fällen dem Gleichheitsgebot vor (vgl. VGE III 2012 49+50 vom 24.7.2012 Erw. 7.3). Nur wenn eine Behörde nicht gewillt ist, eine rechtswidrige Praxis aufzuheben, überwiegt das Interesse an der