Von einem Beizug der entsprechenden Bewilligungen oder vom beantragten Augenschein kann indes (ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer) abgesehen werden, weil der Gemeinderat mit der vorliegenden Verweigerung einer Ausnahmebewilligung aufzeigt, wie er zukünftig in vergleichbaren Fällen (betreffend Ausnahmebewilligung bei Strassenabstandsunterschreitungen) zu verfahren gedenkt. Sollte der Gemeinderat entgegen den geltenden Bestimmungen Bewilligungen im Strassenabstand erteilen, ohne dass eine Ausnahmesituation vorliegt, ist es