5.3 Im konkreten Fall handelt es sich bei den von den Beschwerdeführern eingereichten, nicht kommentierten Bildern vermutungsweise nur in wenigen (drei bis vier) Fällen um Gartenhäuser, wobei nicht alle an einer Strasse liegen und auch nicht bekannt ist, ob darunter auch altrechtliche Bauten abgebildet sind. Von einer eigentlichen Häufung von vergleichbaren (rechtswidrigen) Fällen kann mithin nicht gesprochen werden.