5.1 Die Beschwerdeführer verweisen auf "vergleichbare Bauwerke" in der näheren und weiteren Umgebung, welche im Strassenabstandsbereich bewilligt worden seien. Sie machen somit einen Anspruch auf Gleichbehandlung (im [Un]Recht) geltend. 5.2 Der Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) verlangt, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind. Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 572).