Nachdem keine besonderen Verhältnisse im Sinne von § 73 Abs. 1 PBG vorliegen, erübrigt sich vorliegend die Prüfung gemäss § 73 Abs. 2 PBG, wonach eine Ausnahmebewilligung mit den öffentlichen Interessen vereinbar sein muss und keine wesentlichen Interessen von Nachbarn verletzen darf. Eine Ausnahmebewilligung für die Strassenabstandsunterschreitung durch die geplante Baute nach § 73 PBG kann vorliegend nicht erteilt werden. Unerheblich ist, dass der Eigentümer des benachbarten unbebauten Grundstücks KTN 003 Galgenen in die Unterschreitung des Strassenabstandes eingewilligt hat, zumal sich § 61 Abs. 3 PBG auf den Grenz- und nicht den Strassenabstand bezieht.