Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das geplante Gartengerätehaus im vorgesehenen Umfang notwendig ist bzw. inwieweit die Verweigerung der Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands einen Härtefall darstellen würde, zumal die Ausnahmebewilligung nicht dazu dient, den Beschwerdeführern eine optimale Lösung zu verschaffen bzw. ein intensives Ausnützungsstreben zu unterstützen. Demnach ist der Einwand der Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer Nutzungsreserven vorliegend unerheblich. Des Weiteren bringen die Beschwerdeführer vor, dass ein Anbau zur Wohnraumerweiterung am vorhandenen Einfamilienhaus ohne weiteres realisierbar wäre.