schwerdeführer um allgemeine Gründe, welche sich immer wieder anführen liessen und als solche nicht zu einer Ausnahmebewilligung berechtigen (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf, a.a.O., S. 1128). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das geplante Gartengerätehaus im vorgesehenen Umfang notwendig ist bzw. inwieweit die Verweigerung der Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands einen Härtefall darstellen würde, zumal die Ausnahmebewilligung nicht dazu dient, den Beschwerdeführern eine optimale Lösung zu verschaffen bzw. ein intensives Ausnützungsstreben zu unterstützen.