Das Baugrundstück ist gemäss der geltenden Zonenordnung bebaut und eine bestimmungsgemässe Nutzung der Liegenschaft ist möglich. Dass auf dem vorliegend betroffenen Baugrundstück bei Einhaltung der massgeblichen Bauvorschriften kein Gartengerätehaus im geplanten Umfang realisiert werden kann, stellt weder eine unzumutbare Härte noch sonst wie eine Ausnahmesituation dar. Vielmehr handelt es sich bei den Vorbringen der Be- 12 schwerdeführer um allgemeine Gründe, welche sich immer wieder anführen liessen und als solche nicht zu einer Ausnahmebewilligung berechtigen (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf, a.a.O., S. 1128).