Die Gemeinde hat das Baugesuch, das auch der Bewilligung oder Zustimmung weiterer Instanzen (Bund, Kanton oder Bezirk) bedarf, nach einer ersten Prüfung mit ihrem Bericht an die vom Regierungsrat bezeichnete kantonale Amtsstelle weiterzuleiten. Diese sorgt für die beförderliche und koordinierte Zustellung und Behandlung des Baugesuches durch alle zuständigen Instanzen und stellt die kantonale Baubewilligung mit den weiteren Bewilligungen der Gemeinde zur Eröffnung an die Parteien zu (§ 77 Abs. 3 PBG).