sein und darf keine wesentlichen Interessen von Nachbarn verletzen (vgl. § 73 Abs. 1 und 2 PBG). Gemäss § 76 Abs. 3 PBG bedürfen Ausnahmen von kantonalen Abstandsvorschriften, zu deren Erteilung die Bewilligungsbehörde der Gemeinde zuständig ist, der vorgängigen Zustimmung des zuständigen Amtes. Die Gemeinde hat das Baugesuch, das auch der Bewilligung oder Zustimmung weiterer Instanzen (Bund, Kanton oder Bezirk) bedarf, nach einer ersten Prüfung mit ihrem Bericht an die vom Regierungsrat bezeichnete kantonale Amtsstelle weiterzuleiten.