Rechtsordnung unbeschränkt zulässig (Abs. 2). 4.1.3 Die öffentlichen Wege mit privater Unterhaltspflicht werden im entsprechenden kantonalen Gesetz vom 26. Februar 1958 (Wegrodelgesetz; SRSZ 443.110) geregelt. Als öffentliche Wege im Sinne dieser Verordnung gelten allgemeine Fahrwege, beschränkte und unbeschränkte Viehfahrwege, Winterfahrwege, Fusswege und Reistwege, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind und deren Unterhalt Privaten obliegt (§ 1 Abs. 2 Wegrodelgesetz). Die Widmung zum Gemeingebrauch und ihre Aufhebung steht dem Gemeinderat zu (§ 3 Abs. 1 Wegrodelgesetz).