4.1.2 Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kommt es für die Einhaltung des Strassenabstandes nicht darauf an, wer in einem bestimmten Zeitpunkt Eigentümer der Strassenfläche ist und wie die Benützungsverhältnisse geregelt sind (vgl. VGE III 2010 122 vom 21.9.2010 Erw. 5.1 mit Verweis auf EGV- SZ 1991 Nr. 5 = VGE 654/90 vom 3.4.1991, Prot. 1991 III 1, S. 356), sondern wie es sich mit dem Gemeingebrauch verhält. Gemäss § 27 StraG ist der Gemeingebrauch die Benutzung einer öffentlichen Strasse in dem Mass, dass die Strasse gleichzeitig grundsätzlich allen Benutzungswilligen offen steht (Abs. 1). Der Gemeingebrauch der Strassen ist im Rahmen der Widmung und der geltenden