4.1.1 Gemäss § 65 Abs. 1 PBG richtet sich der Abstand gegenüber öffentlichen Strassen nach den Vorschriften der Strassengesetzgebung. Bei Privatstrassen, die nicht dem Gemeingebrauch gewidmet sind, ist zwischen Fassade und Fahrbahnrand ein Abstand von mindestens 3 m einzuhalten (§ 65 Abs. 2 PBG; vgl. auch Art. 32 BauR). Gemäss § 2 Abs. 1 StraG gilt dieses Gesetz für die Planung, den Bau, die Benutzung, den Unterhalt und die Finanzierung von öffentlichen Strassen.