In diesem Sinne ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich um eine Nebenbaute handelt. Die abschliessende Beurteilung dieser Frage kann vorliegend jedoch aus nachfolgenden Gründen offen bleiben. 9 4. Im konkreten Fall ist unbestritten, dass die Baute zum E.________ bzw. zur unüberbauten Nachbarparzelle KTN 003 Galgenen in einem minimalen Abstand von 1.32m stehen soll und somit den Strassenabstand verletzt.