Vorliegend ist im konkreten Fall (unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten und Planunterlagen) die Annahme einer ganzjährig bewohnbaren Baute fraglich, auch wenn sie geschlossen, mit dicken Wänden und einer Glasfront versehen ist. Im Unterschied zur Baute in EGV-SZ 1994 Nr. 57 ist im konkreten Fall kein Stromanschluss vorgesehen (und vom ESTI auch untersagt) sowie kein Cheminée oder andere Heizungsmöglichkeiten geplant. Mangels Strom und Heizung ist eine ganzjährige Nutzung eher unwahrscheinlich, zumal die Distanz zum Wohnhaus auch nicht für einen externen Bezug von Strom und Wärme spricht. In diesem Sinne ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich um eine Nebenbaute handelt.