Eine regelmässige Beheizung mittels Elektro- oder Gasheizung in dem Ausmasse, dass der Wintergarten während des ganzen Jahres genutzt werden kann, ist – genauso wie die Beheizung eines Balkons mittels Heizpilz - nicht praktikabel und energetisch unsinnig. Betrachtet man das vorliegende Bauprojekt in seiner Gesamtheit (Aussenhülle grossmehrheitlich verglast, Weiterbestand der bestehenden Aussenmauer, kleine Eingangstüre, kein Heizsystem), erscheint die Argumentation der Vorinstanzen, wonach dieser Raum nicht dauerhaft dem Wohnen dient und deshalb an die BGF nicht anzurechnen ist, als recht- und (…) gesetzmässig.