Der vorliegend zu beurteilende Wintergarten weist kein Heizsystem auf und kann aufgrund der kleinen Öffnung/Türe zum eigentlichen Wohnraum und des Weiterbestandes der eigentlichen Aussenmauer auch nicht von dort her beheizt werden. Die Argumentation der Beschwerdeführer, der Wintergarten könne jederzeit mittels einer Elektro- oder Gasheizung beheizt werden, ist nicht stichhaltig. Auch ein Balkon kann jederzeit beispielsweise mit Heizpilzen beheizt werden, was ihn nicht zu einem anrechenbaren Raum macht.