Diese Fragestellung ist vergleichbar mit der Beurteilung der Anrechenbarkeit von Wintergärten an die Bruttogeschossflächen, bei welcher die ganzjährige Bewohnbarkeit zu prüfen ist. Dazu wurde in VGE III 2009 85 vom 27. August 2009 was folgt ausgeführt (vgl. auch VGE III 2015 235 + 240 vom 23.11.2016 Erw. 5.3.5f.): 4.1 (…) Der vorliegend zu beurteilende Wintergarten weist kein Heizsystem auf und kann aufgrund der kleinen Öffnung/Türe zum eigentlichen Wohnraum und des Weiterbestandes der eigentlichen Aussenmauer auch nicht von dort her beheizt werden.