Gemäss Art. 8 Abs. 1 BauR müssen Wohn- und Schlafräume eine Bodenfläche von wenigstens 10m2 und eine lichte Raumhöhe von mindestens 2.25m aufweisen. Die Wohn- und Schlafräume müssen sodann durch Fenster belichtet und belüftet sein (Art. 8 Abs. 2 BauR) und alle Räume sind entsprechend ihrer Zweckbestimmung und dem Stand der Technik ausreichend gegen Schall, Wärmeverlust und Feuchtigkeit zu isolieren (Art. 8 Abs. 3 BauR).