H.). Dementsprechend spielt vorliegend die Nutzungsabsicht der Beschwerdeführer keine Rolle. Unerheblich ist auch, ob für eine Wohnnutzung auf dem betroffenen Grundstück allenfalls geeignetere Möglichkeiten gegeben wären. Es ist nicht zu beanstanden, dass bei der Prüfung der Verwendbarkeit als Wohnraum auch die wohnhygienischen Bestimmungen (gemäss Art. 8 BauR) beigezogen werden (vgl. VGE III 2015 189 vom 24.8.2016 Erw. 4.2.2 m.V.a. VGE III 2007 173 vom 24.1.2008 Erw. 3.2.1/3.2.2 = EGV-SZ 2008, B 8.9), wobei die Vorinstanzen diese Bestimmungen zutreffend in der Gesamtbetrachtung und nicht alleine berücksichtigt haben.