In Bezug auf die Wohnnutzung bedeutet dies, dass eine Nebenbaute objektiv nur während einer beschränkten Dauer, d.h. periodisch oder saisonbedingt, von Menschen als Aufenthaltsstätte in Anspruch genommen werden kann. Nur so lässt es sich rechtfertigen, dass eine dem Verweilen von Personen dienende Baute nicht gleich zu behandeln ist wie eine eigentliche Wohnbaute (EGV-SZ 1994 Nr. 57 Erw. 4d; vgl. auch RRB Nr. 1154 vom 12.11.2014 Erw. 5.2.3 zit. im angefochtenen RRB Erw. 3.5).