Gemäss kantonaler Rechtsprechung will eine "Gartenhalle" in erster Linie den Aufenthalt von Personen ermöglichen, weshalb sie grundsätzlich Wohnzwecken im weitesten Sinne dient. Damit sie trotzdem noch als «unbewohnt» im Sinne des Gesetzes gelten kann, dürfen deshalb die durch das Wohnen entstehenden Auswirkungen auf Dritte nur bescheidene Ausmasse annehmen. Dem ist baurechtlich in dem Sinne beizukommen, dass das Bauvorhaben umfang- und nutzungsmässig beschränkt wird. In Bezug auf die Wohnnutzung bedeutet dies, dass eine Nebenbaute objektiv nur während einer beschränkten Dauer, d.h. periodisch oder saisonbedingt, von Menschen als Aufenthaltsstätte in Anspruch genommen werden kann.