3.3 Nebenbauten sind eingeschossige, unbewohnte Bauten, wie Garagen, Kleinbauten usw., die nicht mehr als 3.50m Gebäudehöhe, 4.50m Firsthöhe und 60m2 Grundfläche aufweisen. Sie haben einen Grenzabstand von mindestens 2.50m einzuhalten (§ 61 Abs. 1 PBG). Für Nebenbauten kann die Bewilligungsbehörde bei schriftlicher Einwilligung des Nachbarn das Bauen bis an die Grenze gestatten (§ 61 Abs. 3 PBG). Art. 28 BauR weist praktisch denselben Wortlaut auf. Beim Begriff der Nebenbaute handelt es sich teilweise um einen unbestimmten Rechtsbegriff des kantonalen Rechts, dessen Inhaltsbestimmung eine Rechtsfrage ist (EGV-SZ 1990 Nr. 17 Erw. 3a).