3.2 Unbestritten ist, dass mit der geplanten Baute der ordentliche Grenzabstand gegenüber dem Grundstück KTN 002 Galgenen nicht eingehalten wird. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass es sich um eine Nebenbaute handle, weshalb der Gemeinderat bei schriftlicher Einwilligung des Nachbarn (welche im konkreten Fall vorliege) die Grenzabstandsunterschreitung bewilligen könne. Die Vorinstanzen qualifizieren das Gartenhaus jedoch als Hauptbaute. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist somit, ob es sich beim vorliegend geplanten Gartenhaus um eine Nebenbaute im Sinne von § 61 Abs. 1 PBG handelt, oder ob von einer Hauptbaute auszugehen ist.