5 Gemäss § 52 Abs. 1 PBG gelten die kantonalen Bauvorschriften als Mindestvorschriften in allen Gemeinden. Die Gemeinden können jedoch grössere Masse als in den kantonalen Mindestvorschriften vorschreiben (§ 52 Abs. 2 PBG). Die Gemeinde Galgenen unterscheidet in Art. 25 Abs. 2 BauR zwischen dem grossen und dem kleinen Grenzabstand. Der grosse Grenzabstand gilt in der Regel gegenüber derjenigen Gebäudeseite, die am meisten Wohnräume enthält (Hauptwohnseite), der kleine Grenzabstand gegenüber allen anderen Gebäudeseiten. Für die Wohnzone W2 wurden in Art.