2.2 Der Regierungsrat hat sich im angefochtenen Beschluss auf 7 Seiten ausführlich mit den Einwendungen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt. Insgesamt hat er unter Berücksichtigung der hauptsächlichen Argumente der Beschwerdeführer eine Beurteilung vorgenommen und über die Anträge der Beschwerdeführer Beschluss gefasst. Den Beschwerdeführern war es entsprechend auch möglich, den Beschluss sachgerecht und rechtsgenüglich anzufechten. Aus dem Umstand, dass der Regierungsrat den einzelnen Argumenten nicht das gleiche Gewicht wie die Beschwerdeführer beigemessen hat, lässt sich keine Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführer ableiten.