Die Bewilligungsgebühren des Gemeinderates wurden im angefochtenen RRB auf Fr. 2'024.-- reduziert. Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung des angefochtenen RRB, unklar ist jedoch ob sie auch weiterhin die zu ihren Gunsten reduzierten Bewilligungsgebühren anfechten, zumal in der Beschwerdebegründung nicht auf die Gebühren eingegangen wird. Dazu wird nachfolgend Stellung genommen (vgl. Erw. 7). 2. Soweit die Beschwerdeführer rügen, dass der Regierungsrat den angefochtenen Beschluss nicht genügend begründet hat, ist dazu was folgt auszuführen.